Ab 2020: Änderungen in der Persönlichen Assistenz

Von | 8. Januar 2020
Persönliche Assistenz

Persönliche Assistenz – Bildlizenz: (C) Gerd Altmann / Pixabay

Die 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes

Das Bundesteilhabegesetz geht ab dem 01. Januar 2020 in die dritte Reformstufe über. Die festgelegte Zielsetzung des bundesweit geltenden Gesetzes umfasst insbesondere die Erweiterung der Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, die Stärkung der Selbstbestimmung sowie die Verbesserung der Lebenssituation. In diesem Zusammenhang wird die Eingliederungshilfe reformiert und zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt.

Ab dem 01. Januar 2020 werden neue Regelungen zur Vermögens- und Einkommensanrechnung in der Eingliederungshilfe im SGB IX gelten. Im Zuge des Systemwechsels bei der Berechnung des Eigenbetrags wird der Vermögensfreibetrag auf rund 55.000,00 Euro angehoben. Gleichzeitig werden weder das Partnereinkommen noch das Partnervermögen zur Berechnung herangezogen. Mit dem Ziel, dass LeistungsbezieherInnen noch mehr von ihren eigenen Einkünften behalten können. Auf diesem Wege soll zum einen die persönliche Unabhängigkeit, aber auch die finanzielle Freiheit gefördert werden.

Die existenzsichernden Leistungen werden mit der Einführung vom Teil 2 (EGHneu) des SGB IX von den Leistungen der Eingliederungshilfe getrennt. Demzufolge werden existenzsichernde Leistungen durch die Sozialhilfe (SGB XII) beziehungsweise durch die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) geregelt, während sich die Eingliederungshilfe einzig auf Fachleistungen bezieht. Somit werden Leistungen in der Persönlichen Assistenz eindeutig zu den möglichen Leistungen der Eingliederungshilfe.

Persönliche Assistenz in Berlin – Änderungen bei der Zuständigkeit

BerlinerInnen, die Leistungen der Persönlichen Assistenz im Rahmen der Hilfe zur Pflege durch das Arbeitgebermodell oder Pflegedienste erhalten, erwarten 2020 weitere Änderungen. So ordnet das Land Berlin – als Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe – die Leistungen der Persönlichen Assistenz nicht mehr der Hilfe zur Pflege zu, sondern zusätzlich zu Pflegeleistungen nach SGB XI der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Mit dem Ergebnis, dass die Persönliche Assistenz zu einer Komplexleistung aus Pflegeleistungen und Eingliederungshilfe wird. Darüber hinaus werden Assistenzleistungen auch an anderen Orten erbracht werden können, zum Beispiel während eines Aufenthalts im Krankenhaus.

Für die Weiterbewilligung und Gewährung von Assistenzleistungen waren bisher die Bezirksämter zuständig. Um ein einheitliches System und die Zusammenführung der Kompetenzen zu ermöglichen, geht die Zuständigkeit ab dem 01. Januar 2020 auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales über. Damit wird LeistungsnehmerInnen in Zukunft eine Ansprechperson im LAGeSo zur Verfügung stehen. Für Pflegedienste in Berlin, die Assistenzleistungen erbringen, bedeutet diese Umstellung, dass sie einen neuen Vertrag mit dem Träger der Eingliederungshilfe abschließen müssen.

Während die Umstellung automatisch erfolgt, erhalten LeistungsbezieherInnen weiterhin die ihnen zustehenden Zahlungen. Im Hinblick auf die Bedarfsermittlung wird sich generell nichts ändern, jedoch wird mit der Implementierung des neuen Teilhabeinstruments Berlin (TIB) geplant. Aus dem Grund, dass das modernisierte Bedarfsermittlungsinstrument den Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes entsprechen muss, um die Anwendung des psycho-sozialen Modells der ICF sowie die Personenzentrierung zu gewährleisten.